OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.03.2014
6 A 970/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW § 10 Abs. 1 S. 1-2; LVO NRW § 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. c); LVO NRW § 10 Abs. 4; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4961/10

Schadensersatzanspruch eines Studienrats wegen unterbliebener Beförderung; Verbot der Sprungbeförderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen 6 A 970/12

DRsp Nr. 2014/4715

Schadensersatzanspruch eines Studienrats wegen unterbliebener Beförderung; Verbot der Sprungbeförderung

Erfolgloser Antrag eines Studienrats auf Zulassung der Berufung, dessen Klage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung gerichtet ist. Zum Verbot der Sprungbeförderung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -5; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW § 10 Abs. 1 S. 1-2; LVO NRW § 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. c); LVO NRW § 10 Abs. 4; BGB § 133;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Soweit der Kläger sich auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO genannten Zulassungsgründe beruft, genügt sein Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, welche Gesichtspunkte er zu welchem Zulassungsgrund vorbringt.