Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Soweit der Kläger sich auf die in § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO genannten Zulassungsgründe beruft, genügt sein Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, welche Gesichtspunkte er zu welchem Zulassungsgrund vorbringt.
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