OLG Koblenz - Urteil vom 30.09.2010
2 U 779/09
Normen:
BGB § 536a;
Fundstellen:
MietRB 2011, 4-5
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 403 O 317/08

Schadensersatzpflicht des Mieters bei unterbliebener Wartung der Heizungsanlage

OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen 2 U 779/09

DRsp Nr. 2010/17846

Schadensersatzpflicht des Mieters bei unterbliebener Wartung der Heizungsanlage

Es bestehe keine generelle Pflicht des Vermieters, die Heizungsanlage ohne konkreten Anlass einer Generalinspektion zu unterziehen. Kommt es aufgrund eines Rohrbruchs an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß zu einem Wasserschaden, so kann der Mieter sich daher nicht darauf berufen, dass das Schadensereignis länger als ein Jahr vor der Wartung der Heizungsanlage durch eine Fachfirma zurückliegt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund-Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Mai 2009 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 536a;

Gründe: