OLG Köln - Beschluss vom 06.02.2006
16 Wx 197/05
Normen:
BGB § 536 § 543 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 524
WuM 2006, 535
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 180/04
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 II 60/02

Schadensersatzpflicht eines Wohnungseigentümers wegen des Hinausekelns des Mieters eines anderen

OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 197/05

DRsp Nr. 2006/21067

Schadensersatzpflicht eines Wohnungseigentümers wegen des "Hinausekelns" des Mieters eines anderen

»1. Ist ein Mieter eines Wohnungseigentümers regelmäßig beleidigendem, bedrohendem und aggressivem Verhalten eines anderen Wohnungseigentümers ausgesetzt, kann er die Miete mindern und ggfls. auch das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. 2. Der Vermieter kann in einem solchen Fall den ihm entstandenen Mietausfallschaden gegenüber dem anderen Wohnungseigentümer geltend machen. 3. Der Vermieter braucht sich in derartigen Fällen in der Regel nicht auf gerichtliche Auseinandersetzungen mit seinem (früheren) Mieter einzulassen. In dem Verfahren zwischen den beiden Wohnungseigentümern kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob die Mietminderung der Höhe nach gerechtfertigt war und im Einzelfall die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung tatsächlich vorgelegen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Reaktionen des Mieters auf das aggressive Verhalten so außerhalb des Vertretbaren lagen, dass sich das Unterlassen gerichtlicher Maßnahmen durch den Vermieter als Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB darstellt.«

Normenkette:

BGB § 536 § 543 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 1004 ; WEG § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache keinen Erfolg.