OLG Hamburg - Beschluss vom 16.02.2001
2 Wx 146/99
Normen:
Heizkostenverordnung § 9 a ; WEG § 16 § 47 § 48 Abs. 3 ; BGB § 315 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2001, 403
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 105/99

Schätzung des Wärmeverbrauchs

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 2 Wx 146/99

DRsp Nr. 2001/11327

Schätzung des Wärmeverbrauchs

Die beiden Schätzverfahren nach § 9a HeizkostenVO stehen als gleichberechtigte Alternativen zur Verfügung, so daß die Auswahl des Verfahrens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt.

Normenkette:

Heizkostenverordnung § 9 a ; WEG § 16 § 47 § 48 Abs. 3 ; BGB § 315 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht erhobene sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hat indessen in der Sache keinen Erfolg. Rechtsfehlerfrei haben beide Vorinstanzen den Antragsgegnern ein Wahlrecht unter den von § 9 a Heizkostenverordnung genannten Ersatzverfahren zugebilligt.

Gemäß dem in der Eigentümerversammlung vom 29.10.98 zu Tagesordnungspunkt 5 getroffenen Beschluss iVm §§ 16 WEG, 9 a Heizkostenverordnung ist der anteilige Wärmeverbrauch des Antragstellers auf der Grundlage des Verbrauchs seiner Wohnung in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder vergleichbarer anderer Wohnungen im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Zwingende Gründe dafür sind gegeben, denn in den Jahren 1993 bis in das Jahr 1997 hinein konnte der Verbrauch - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht mittels sogenannter Verdunstungsröhrchen festgestellt werden.