OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.11.2002
17 U 177/00
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 535 ; ZPO § 524 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 303
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 93/99
LG Mannheim, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 93/99

Schaffung eines Vertrauensbestandes bei Geltendmachung eines Mietzinsansprüches ohne Nachforderungsvorbehalt - Abgrenzung eines Mietvertrages von einem Vorvertrag - Ausübung des Rechts auf Verlängerung des Mietvertrags aufgrund einer Optionsklausel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 17 U 177/00

DRsp Nr. 2003/8532

Schaffung eines Vertrauensbestandes bei Geltendmachung eines Mietzinsansprüches ohne Nachforderungsvorbehalt - Abgrenzung eines Mietvertrages von einem Vorvertrag - Ausübung des Rechts auf Verlängerung des Mietvertrags aufgrund einer Optionsklausel

»1. Macht der Vermieter vorgerichtlich und gerichtlich Mietzinsansprüche ohne Nachforderungsvorbehalt hinsichtlich einer Wertsicherungsklausel geltend, schafft er beim Mieter einen Vertrauenstatbestand, dass er jedenfalls für den eingeklagten Zeitraum nicht von der Wertsicherungsklausel Gebrauch machen will. 2. Sind in einer als "Vormietvertrag" bezeichneten Urkunde alle für den Abschluss eines Mietvertrags wesentlichen Punkte geregelt und stehen einer sofortigen Nutzung der Mietsache keine Hindernisse entgegen, liegt ein Mietvertrag und nicht lediglich ein Vorvertrag vor. 3. Die Klausel "Der Mieter erhält eine Option von fünf Jahren, die in Kraft tritt, wenn er nicht zwölf Monate vor Ablauf kündigt", erfordert für die Ausübung des Optionsrechts keine ausdrückliche Erklärung des Mieters; vielmehr genügt das bloße Unterlassen der Kündigung. 4. Eine Klage kann nicht im Wege der unselbständigen Anschlussberufung auf einen bislang nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erstreckt werden. Dies gilt auch für die Erstreckung auf einen Streithelfer.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 535 ; ZPO § 524 ;