OLG Köln - Urteil vom 13.10.2006
6 U 153/06
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 903 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
GRUR 2007, 349
GRUR 2007, 349
NJW 2007, 1215
NJW 2007, 1215
OLGReport-Köln 2007, 334
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 134/06

Schilderpräger in Kfz-Zulassungsstelle - gebotene Rücksichtnahme der Gemeinde auf aushäusige Wettbewerber

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 6 U 153/06

DRsp Nr. 2007/8366

Schilderpräger in Kfz-Zulassungsstelle - gebotene Rücksichtnahme der Gemeinde auf aushäusige Wettbewerber

»Eine Kommune, die eine Straßenverkehrszulassungsstelle betreibt und auf ihrem eigenen Grundstück - wo sich die Zulassungsstelle befindet - Flächen an einige Schilderprägerunternehmer vermietet hat, ist verpflichtet, auf die Belange in der Nachbarschaft angesiedelter Schilderpräger Rücksicht zu nehmen. Sie darf daher nicht ohne triftigen Grund die Grenze zu einem Nachbargrundstück so schließen, dass der dort ansässige Schilderpräger vom Grundstück der Zulassungsstelle nicht mehr unmittelbar erreicht werden kann (Ergänzung zu BGH GRUR 1999, 278 - Schilderpräger im Landratsamt; GRUR 2003, 167 - Kommunaler Schilderprägebetrieb; GRUR 2006, 608 - Hinweis in Zulassungsstelle).«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 903 ; GG Art. 14 ;

Gründe: