OLG Köln - Urteil vom 27.01.2006
1 U 6/05
Normen:
BGB § 546 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2006, 525
ZMR 2006, 859
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 209/02

Schlüsselrückgabe bei endgültiger Aufgabe des Mietbesitzes - individualvertragliche Abrede bei Rückgabe und formularmäßige Verpflichtung zur Schönheitsreparatur

OLG Köln, Urteil vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 1 U 6/05

DRsp Nr. 2006/21069

Schlüsselrückgabe bei endgültiger Aufgabe des Mietbesitzes - individualvertragliche Abrede bei Rückgabe und formularmäßige Verpflichtung zur Schönheitsreparatur

»1. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich die Übergabe aller Schlüssel erforderlich. Ausnahmsweise kann die Rückgabe nur eines Schlüssels genügen, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortritt und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht wird.2. Eine individualvertragliche Abrede zum Zustand der Mietsache bei Rückgabe überlagert die formularmäßig übernommene Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen.«

Normenkette:

BGB § 546 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung und einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Renovierung nach Beendigung eines Pachtverhältnisses über die ehemaligen Kanzleiräume der Beklagten.