OLG München - Urteil vom 10.09.1993
21 U 2281/93
Normen:
BGB §§ 568 571 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 63
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 17213/92

Schreiben des Vermieters als konkludenter Widerspruch nach § 568 BGB

OLG München, Urteil vom 10.09.1993 - Aktenzeichen 21 U 2281/93

DRsp Nr. 1998/15144

Schreiben des Vermieters als konkludenter Widerspruch nach § 568 BGB

Ein Schreiben des Vermieters an den Mieter mit der Bitte um Bestätigung der Beendigung des Mietverhältnisses kann einen konkludenten Widerspruch nach § 568 BGB darstellen.

Normenkette:

BGB §§ 568 571 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Vermieter einer Wohnung von der Beklagten als gewerbliche Zwischenvermieterin die vom Endmieter an die Beklagte bezahlte Miete und Kaution.

1. Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter der im Bauherrenmodell erworbenen Wohnung Nr. 13 im Anwesen ... Er schloß mit der Firma ... einen Garantiemietvertrag, der zum 31.12.1991 endete. Diese vermietete das Objekt mit Mietvertrag vom 16.11.1990 an die Endmieter ... und ... zu einem monatlichen Mietzins von zuletzt DM 925,-- für die Zeit vom 15.11.1990 bis zum 31.12.1992. Die Endmieter leisteten eine Kaution von DM 2.200,-- an die Zwischenvermieterin. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Firma ...

Die Beklagte leitete die Mieten für die Monate Januar, März und April 1992 nicht an den Kläger weiter. Dieser verrechnete aufgrund einer mit den Endmietern getroffenen Vereinbarung die Mieten für die Monate Mai und Juni mit der geleisteten Kaution. Mit Vertrag vom 02.12.1992 traten die Endmieter alle Rechte aus dem Mietvertrag vom 16.11.1990 an den Kläger ab.