OLG Köln - Urteil vom 26.02.1999
11 U 163/98
Normen:
BGB § 126, § 566, § 571 ;
Fundstellen:
OLG Köln, HdM Nr. 5
OLGReport-Köln 1999, 237
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 438/97

Schriftform beim Mietvertrag

OLG Köln, Urteil vom 26.02.1999 - Aktenzeichen 11 U 163/98

DRsp Nr. 1999/6228

Schriftform beim Mietvertrag

»Die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn der Mietvertrag auf ein mehrere Vertragsbestandteile enthaltendes Anlagenblatt verweist, dessen Zusammengehörigkeit mit dem Mietvertrag sich aufgrund der dort befindlichen Textbestandteile, der handschriftlichen Eintragungen des Vermieters und der Unterschrift des Mieters unzweifelhaft ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 40, 255, 263 ff. ud BGHZ 136, 357, 360 ff.; jetzt auch BGH NJW 1999, 1104).«

Normenkette:

BGB § 126, § 566, § 571 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die begehrte Zahlung und Feststellung.

1. Der Beklagte verteidigt sich gegen die begehrte Zahlung des Mietzinses und die Feststellung des Fortbestehens des auf zehn Jahre abgeschlossenen gewerblichen Mietverhältnisses mit dem Argument, die gemäß § 566 BGB erforderliche Schriftform sei nicht gewahrt, weil die Anlagen A - D, die ausweislich § 26 Nr. 6 des Mietvertrages "Bestandteil dieses Mietvertrages" sind, auf einem gesonderten, nicht fest mit dem übrigen Text verbundenen Papierbogen abgedruckt seien. Mit dieser Verteidigung kann der Beklagte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, keinen Erfolg haben.