Die Berufung ist zulässig und im wesentlichen begründet.
Die Beklagten sind zur Durchführung der Arbeiten gemäß den Klageanträgen Ziffern 5, 6 und 7 nicht verpflichtet. Im Hinblick auf die Klageanträge der Ziffern 1 bis 4 und 10 bis 13 ist keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten. Diese Anträge waren nämlich von vornherein unbegründet, weil auch insofern keine Verpflichtung der Beklagten bestand, die verlangten Arbeiten auszuführen. Etwas anderes gilt lediglich hinsichtlich des Antrages Ziffer 8.
Die mit den Anträgen Ziffern 1 bis 7 geltend gemachten Ansprüche standen bzw. stehen der Klägerin nicht zu, denn sie hat bereits nicht nachgewiesen, dass die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf die Beklagten überwälzt worden ist. Danach ist hier von der gesetzlichen Pflichtenverteilung auszugehen, nach welcher der Vermieter für solche Reparaturen verantwortlich ist (§ 536 BGB).
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