OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.11.2001
10 U 98/00
Normen:
BGB § 133 § 157 § 571 § 554 a § 566 S. 2 a.F. § 566 S. 1 a.F. ; ZPO § 319 § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1451
NZM 2002, 824
NZM 2002, 824
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 131/99

Schriftform für nachträgliche Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages- Treuwidrige Berufung auf den FormmangelMietzins und Klausel über gemeinsames Aufmaß bei Übergabe des Mietobjekts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 10 U 98/00

DRsp Nr. 2002/6671

Schriftform für nachträgliche Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages- Treuwidrige Berufung auf den FormmangelMietzins und Klausel über gemeinsames Aufmaß bei Übergabe des Mietobjekts

»1. Die nachträgliche Vereinbarung einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages bei Stellung eines Nachmieters zählt nicht zu den Essentialia eines Mietvertrages, die dem Formzwang des § 566 Satz 1 BGB a.F. unterliegen. Gleiches gilt, wenn sich die mit einer (hier: nur geduldeten) unerlaubten Untervermietung verbundene Änderung der Nutzung der Mieträume nicht wesentlich von der bisherigen Nutzung des Hauptmieters unterscheidet. 2. Zur Bedeutung der Klausel, "Bei Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter wird die ...-Mietfläche gemäß DIN 277 Teil 1 gemeinsam aufgemessen. Abweichung bis zu +/-3 % von den Flächenangaben bleiben unberücksichtigt", für die Einhaltung der Schriftform, wenn keine Partei bei Übergabe der Mietsache auf das gemeinsame Aufmaß zurückkommt. 3. Zur treuwidrigen Berufung auf den Formmangel.«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 571 § 554 a § 566 S. 2 a.F. § 566 S. 1 a.F. ; ZPO § 319 § 711 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand: