LG Kleve, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 45/16
OLG Düsseldorf, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 150/16
Schriftformerfordernis und Formzwang bei Änderung der Miete; Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Mietkündigung hinsichtlich Beendigung des Vertragsverhältnisses nach dem Willen des Kündigenden in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin
BGH, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen XII ZR 43/17
DRsp Nr. 2018/5624
Schriftformerfordernis und Formzwang bei Änderung der Miete; Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Mietkündigung hinsichtlich Beendigung des Vertragsverhältnisses nach dem Willen des Kündigenden in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin
a) Die Änderung der Miete, die auf einer Vertragsklausel beruht, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann, unterfällt - anders als bei einer Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht - dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB.b) Die vertragliche Änderung der Miete stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NJW 2016, 311 und vom 27. September 2017 - XII ZR 114/16 - NJW 2017, 3772, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
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