OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.04.1995
10 U 164/94
Normen:
BGB §§ 535 ff. § 565 § 566 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)558a
EWiR 1995, 1067
MDR 1995, 1009
NJW-RR 1995, 1417
NJWE-MietR 1996, 12
OLGR-Düsseldorf 1995, 246
OLGReport-Düsseldorf 1995, 246
WuM 1995, 485
ZMR 1995, 404

Schriftformerforderniss für Miet- und Pachtverträge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.1995 - Aktenzeichen 10 U 164/94

DRsp Nr. 1995/5651

Schriftformerforderniss für Miet- und Pachtverträge

»Zur Frage, ob die gesetzliche Schriftform des § 566 BGB gewahrt ist, wenn die Mietvertragsparteien versehentlich die Streichung einer Klausel in einem Formularvertrag unterlassen haben.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § 565 § 566 ;

Gründe:

Aufgrund eines im Jahres 1976 mit dem Vater des Klägers geschlossenen Pachtvertrages betreibt der Beklagte, von Beruf Gastwirt, seit April 1976 das Objekt "Zum Ä." auf der J. in D.. Nach dem Tode des Verpächters traten dessen Kinder, nämlich der Kläger und seine Schwester Ä. B., an die Stelle des Vaters. Die Schwester des Klägers verstarb im November 1991. Sie wurde vom Kläger allein beerbt, so daß seit dieser Zeit das Pachtverhältnis ausschließlich zwischen den Parteien besteht.

Durch Pachtvertrag vom 8. März 1986 (Bl. 10 f. GA) war das Pachtverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt worden. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Abreden wird auf den vorgenannten Pachtvertrag verwiesen. In § 13 heißt es unter dem Stichwort "Kaution":