BGH - Beschluss vom 14.02.2008
V ZB 108/07
Normen:
ZVG § 57 § 93 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 371/07
AG Potsdam, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 697/04

Schutz des Mieters vor Räumung in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen V ZB 108/07

DRsp Nr. 2008/6002

Schutz des Mieters vor Räumung in der Zwangsversteigerung

1. Räumungsschutz des Mieters nach Maßgabe des § 57 ZVG i.V. mit §§ 566, 578 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Mieter die vermieteten Räume gerade im Hinblick auf das Mietverhältnis noch vor Erteilung des Zuschlags überlassen worden sind. 2. Wird ein nach § 57 ZVG schützenswertes Recht geltend gemacht, so ist nach § 93 Abs. 1 S. 2 ZVG zu prüfen, ob es einer Klauselerteilung entgegen steht.

Normenkette:

ZVG § 57 § 93 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1 erwarb den im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitz des Beteiligten zu 2 durch Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Die Büroräume des aufstehenden Gebäudes werden von der Beteiligten zu 3 genutzt. Die Rechtsgrundlage hierfür sieht sie in einem Vertrag vom 11. März 2003, wonach sie alle Rechte und Pflichten des Einzelunternehmens G. B. Support aus einem Mietvertrag vom 20. Januar 2003 zwischen diesem Unternehmen und dem Beteiligten zu 2 übernommen hat.

In dem Zwangsversteigerungsverfahren meldete der Beteiligte zu 2 als Mieter Baukosten an.