BGH - Urteil vom 23.02.2006
III ZR 167/05
Normen:
BGB § 138 § 611 § 620 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 621
MDR 2006, 1097
NJW 2006, 1276
NZM 2006, 290
ZMR 2006, 443
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 365/04
AG Wuppertal, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 98 C 131/04

Sittenwidrigkeit der Verknüpfung von Miet- und Servicevertrag im betreuten Wohnen

BGH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III ZR 167/05

DRsp Nr. 2006/7406

Sittenwidrigkeit der Verknüpfung von Miet- und Servicevertrag im betreuten Wohnen

»Die Bindung des Servicevertrages an den Fortbestand des Mietvertrages im Rahmen eines Betreuten Wohnens ("Service-Wohnen") ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.«

Normenkette:

BGB § 138 § 611 § 620 ff. ;

Tatbestand:

Die G. Gesellschaft mbH (im Folgenden: G.) bot Betreutes Wohnen ("Service-Wohnen") in ihrerseits angemieteten Wohnungen an. Die Beklagte mietete eine solche Wohnung durch schriftlichen Vertrag mit der G. vom 9. Oktober 1998. Wie in dem Mietvertrag vorgesehen, schloss sie ferner am 8. Juli 1999 einen Servicevertrag mit der Klägerin. Darin versprach die Klägerin verschiedene Betreuungsleistungen, unter anderem die Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes für den Notfall, Beratungs- und Informationsdienste sowie Besprechungsangebote. Die Dienste sollte die Beklagte mit einem monatlichen Pauschalbetrag von 200 DM entgelten. Weiter war in dem Servicevertrag bestimmt:

"... Zusammen mit dem Mietvertrag bildet der Servicevertrag die Basis für diese Partnerschaft ...

1. Mit Wirkung vom 01.08.1999

2. wird für die Dauer des zeitgleich mit der G. abgeschlossenen Mietvertrages für oben genannte Wohnung dieser Servicevertrag gültig ...

5. Bei einer Kündigung endet der Service-Vertrag mit Beendigung des Mietvertrages mit der G. für die oben genannte Wohnung ..."