BGH - Urteil vom 27.01.1988
VIII ZR 155/87
Normen:
BGB § 138 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 5 lit. b, Verzugsschaden 1
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Haustürgeschäft 1
DRsp I(111)159b
MDR 1988, 667
NJW 1988, 1373
WM 1988, 624
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Sittenwidrigkeit eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Möbelkaufvertrages

BGH, Urteil vom 27.01.1988 - Aktenzeichen VIII ZR 155/87

DRsp Nr. 1992/2673

Sittenwidrigkeit eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Möbelkaufvertrages

»Zur Sittenwidrigkeit eines Möbelkaufvertrages, der auf vorherige Ankündigung des Verkäufers über einen Informationsbesuch für günstigen Möbeleinkauf als Haustürgeschäft zustande gekommen ist.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin macht eine Anzahlung von 6.000 DM aus einem im Januar 1986 abgeschlossenen Möbelkaufvertrag geltend, hilfsweise erstrebt sie die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages. Sie vertreibt Möbel und läßt die Verträge durch Handelsvertreter in den Wohnungen der Kunden anbahnen, nachdem sie sich deren Anschriften über den sog. "Baustelleninformationsdienst" aufgrund der Unterlagen der Bauämter verschafft hat. Der Beklagte, von Beruf Schlosser mit einem Monatseinkommen von damals etwa 2.200 DM, war in den Jahren 1985/1986 mit der Errichtung seines Einfamilienhauses beschäftigt und hatte bereits 340.000 DM investiert, die teilweise durch Kredite finanziert waren. Zur Fertigstellung benötigte er noch ein bis zwei Jahre, war aber nach seinen Angaben an der Fortführung der Arbeiten gehindert, weil ihm die erforderlichen etwa 60.000 DM fehlten.