Die Klägerin macht eine Anzahlung von 6.000 DM aus einem im Januar 1986 abgeschlossenen Möbelkaufvertrag geltend, hilfsweise erstrebt sie die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages. Sie vertreibt Möbel und läßt die Verträge durch Handelsvertreter in den Wohnungen der Kunden anbahnen, nachdem sie sich deren Anschriften über den sog. "Baustelleninformationsdienst" aufgrund der Unterlagen der Bauämter verschafft hat. Der Beklagte, von Beruf Schlosser mit einem Monatseinkommen von damals etwa 2.200 DM, war in den Jahren 1985/1986 mit der Errichtung seines Einfamilienhauses beschäftigt und hatte bereits 340.000 DM investiert, die teilweise durch Kredite finanziert waren. Zur Fertigstellung benötigte er noch ein bis zwei Jahre, war aber nach seinen Angaben an der Fortführung der Arbeiten gehindert, weil ihm die erforderlichen etwa 60.000 DM fehlten.
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