BGH - Urteil vom 05.10.2001
V ZR 237/00
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
DNotZ 2002, 373
MDR 2002, 82
NJW 2002, 429
NZM 2002, 83
WM 2002, 600
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Sittenwidrigkeit eines Vertrages betreffend die Aufgabe eines Erbbaurechts wegen auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

BGH, Urteil vom 05.10.2001 - Aktenzeichen V ZR 237/00

DRsp Nr. 2001/16189

Sittenwidrigkeit eines Vertrages betreffend die Aufgabe eines Erbbaurechts wegen auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung

»Zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht.«

Normenkette:

BGB § 138 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche geltend, die G. A. an sie abgetreten hat.