OLG München - Beschluß vom 18.04.1995
21 W 1178/95
Normen:
ZPO §§ 181 707 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1995, 177
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 16832/94

Sofortige Beschwerde gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG München, Beschluß vom 18.04.1995 - Aktenzeichen 21 W 1178/95

DRsp Nr. 1998/12650

Sofortige Beschwerde gegen einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

1. Gegen den Beschluß, mit dem die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt oder die Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde in Ansehung von § 707 Abs. 2 ZPO nur dann gegeben, wenn die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses "greifbar" ist.2. Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Gericht lediglich die Rechtslage falsch gewürdigt hat, sondern erst dann, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd oder mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist.

Normenkette:

ZPO §§ 181 707 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit einer seit dem 13.8.1994 anhängigen Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten die Räumung und Herausgabe des von ihr an den Erstbeklagten gemäß Mietvertrag vom 4.11.1980 vermieteten Ladenraumes mit zugehöriger Ladenwohnung im Anwesen ... in ...