Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis - Voraussetzungen
LG Berlin, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 64 S 237/00
DRsp Nr. 2004/1567
Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis - Voraussetzungen
Hat der Mieter allgemein um die Erlaubnis zur Untervermietung an einen solventen Untermieter gebeten, ohne einen konkreten Interessenten zu benennen, und reagiert darauf der Vermieter überhaupt nicht, so darf der Mieter dies als generelle Versagung der Erlaubnis verstehen, die ihn gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kündigung berechtigt.
Ebenso LG Berlin (Urteil - 64 S 32/00 - 9.5.2000, ZMR 2000, 673): Die Kammer betont, dass das aus § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Kündigungsrecht unabhängig davon bestehe, ob der Mieter einen Anspruch auf Untervermietung habe.