OLG München - Beschluß vom 17.09.1992
14 W 218/92
Normen:
BGB § 535 § 564 ; ZPO § 568 Abs. 2 S. 1 § 721 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 Nr. 2 § 793 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 1235
OLGReport-München 1992, 173
WuM 1993, 63
ZMR 1993, 78

Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist

OLG München, Beschluß vom 17.09.1992 - Aktenzeichen 14 W 218/92

DRsp Nr. 1995/5116

Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist

»1. Eine weitere (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts bei Anfechtung einer Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist gemäß §§ 721 Abs. 2, Abs. 3 ZPO durch das Amtsgericht ist nicht statthaft.«2. Die Entscheidung über die Verlängerung der Räumungsfrist ist dem Erkenntnisverfahren zuzurechnen.3. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht statthaft gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bei Anfechtung einer amtsgerichtlichen Gewährung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§ 721 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 535 § 564 ; ZPO § 568 Abs. 2 S. 1 § 721 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, Abs. 6 Nr. 2 § 793 Abs. 2 ;

Gründe: