BGH - Versäumnisurteil vom 10.05.2001
XII ZR 60/99
Normen:
BGB § 151 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1762
DB 2001, 1985
DZWIR 2001, 503
NJW 2001, 2324
ZIP 2001, 1329
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots

BGH, Versäumnisurteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen XII ZR 60/99

DRsp Nr. 2001/9166

Stillschweigende Annahme eines Abfindungsangebots

»Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsangebots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht ("Erlaßfalle"; im Anschluß an BGHZ 111, 97, 101 ff.).«

Normenkette:

BGB § 151 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt rückständigen Mietzins für eine Teilfläche ihres Grundstücks, die sie dem Beklagten mit Vertrag vom 3. Dezember 1991 zu einem an jedem Monatsersten im voraus fälligen Mietzins von 4.600 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vermietet hatte, sowie für eine kleinere Lagerfläche, die der Beklagte mit Nachtrag vom 5./10. August 1993 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 1993 zu einem in gleicher Weise fälligen Mietzins von 3.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hinzugemietet hatte.

Da der Beklagte den Mietzins für die kleinere Fläche (3 x 3.450 DM = 10.350 DM) und für die größere Fläche ab Mai 1995 (26 x 5.290 DM = 137.540 DM) nicht zahlte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Januar und 4. März 1997 fristlos und klagte - nach vorausgegangenem Mahnverfahren - auf Zahlung von 147.890 DM nebst 10 % Verzugszinsen. Die Klagebegründungsschrift wurde dem Beklagten am 9. Juli 1997 zugestellt.