OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2005
I-10 U 127/04
Normen:
BGB § 133 § 564 Abs. 2 (a.F.) § 565 Abs. 1a (a.F.) § 568 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.06.2004

Stillschweigende Fortsetzung eines befristeten Mietverhaltnisses - Auslegung einer nicht eindeutigen Kündigungserklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen I-10 U 127/04

DRsp Nr. 2005/20128

Stillschweigende Fortsetzung eines befristeten Mietverhaltnisses - Auslegung einer nicht eindeutigen "Kündigungserklärung"

1. Haben die Parteien ein befristetes Mietverhältnis auf der Grundlage des bisherigen Vertrages stillschweigend über Jahre fortgesetzt, indem der Vermieter dem Mieter die Räumlichkeiten überlassen und die Nebenkostenvorauszahlungen abgerechnet und der Mieter den vereinbarten Mietzins einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung geleistet und die Abrechnungen akzeptiert hat, so liegt darin der konkludente Neuabschluss eines unbefristeten Mietvertrages zu den bisherigen Bedingungen auf unbestimmte Zeit, der trotz einer Schriftformklausel im Mietvertrag formlos wirksam vereinbart werden kann. Dem steht auch der Ausschluss von § 568 BGB a.F. nicht entgegen. 2. Kann einem Schreiben des Mieters, das weder von einer Kündigung spricht noch von deren Erforderlichkeit ausgeht, unmissverständlich und zweifelsfrei der unbedingte Wille entnommen werden, dass der Mieter das sofortige Ende des "Nutzungsverhältnisses" anstrebt, so ist darin bei verständiger Auslegung gemäß § 133 BGB eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses zu sehen.