OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2000
7 W 9/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 48 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 9 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2001, 37
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 254/98

Streitwert bei Klage auf Beseitigung von Mängeln einer Mietsache

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 7 W 9/00

DRsp Nr. 2004/18209

Streitwert bei Klage auf Beseitigung von Mängeln einer Mietsache

Bei einer Klage auf Beseitigung von Mängeln einer Pacht- oder Mietsache ist der Streitwert in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO mit dem bis zu dreieinhalbfachen Jahresbetrag der beanspruchten bzw. nach dem Klägervortrag gerechtfertigten monatlichen Pacht- bzw Mietzinsminderung anzusetzen (im Anschluss an OLG Hamburg, WuM 1995, 595).

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 1 Satz 1 ; GKG (2004) § 48 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 3 § 9 ;

Gründe:

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wenden sich mit der Beschwerde dagegen, dass das Landgericht den Streitwert der mit Schriftsatz vom 21.12.1998 erhobenen Widerklage lediglich mit demjenigen Streitwert bewertet habe, der erst nach der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache anzusetzen sei.

Die gem. § 9 Abs.2 BRAGO i.V.m. § 25 Abs.3 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.