LG Berlin, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 67 T 149/99
DRsp Nr. 2004/18399
Streitwert bei Mängelbeseitigungsklage
Bei einer Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung der Mängel der Mietsache ist der Streitwert auf das Dreieinhalbfache des fiktiven jährlichen Minderungsbetrages festzusetzen.