BGH - Beschluß vom 15.06.2005
XII ZR 104/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 § 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1345
JurBüro 2006, 40
MDR 2005, 1431
NZM 2005, 677
WuM 2005, 525
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.03.2002
AG Brandenburg,

Streitwert bei Verurteilung zur Räumung und zum Abriss von Gebäuden

BGH, Beschluß vom 15.06.2005 - Aktenzeichen XII ZR 104/02

DRsp Nr. 2005/11378

Streitwert bei Verurteilung zur Räumung und zum Abriss von Gebäuden

»Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den Kosten für deren Entfernung.«

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 § 8 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Räumung und Herausgabe eines Grundstücks sowie zum Abriß eines darauf errichteten Anbaus und eines Schuppens verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Das von der Beklagten geschuldete Nutzungsentgelt betrug zuletzt 1.350 DM jährlich.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 EUR ist nicht erreicht. Maßgebend für diese Wertgrenze ist der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluß vom 20. April 2005 - XII ZR 92/02 - Umbruch S. 3; BGH Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720, vom 7. November 2002 - LwZR 9/02 - BGH-Report 2003, 757).