OLG Nürnberg - Beschluss vom 27.09.2010
8 W 1685/10
Normen:
GKG § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 9471/09

Streitwert bei zeitlich gestaffelter Geltendmachung von Mietforderungen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 8 W 1685/10

DRsp Nr. 2010/17834

Streitwert bei zeitlich gestaffelter Geltendmachung von Mietforderungen

Die Zusammenrechnung der Werte mehrerer unterschiedlicher Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG erfolgt nur dann, wenn die Ansprüche gleichzeitig und nebeneinander geltend gemacht werden.

Die Beschwerden der Staatskasse vom 06.08.2010 und des Klägervertreters vom 15.06.2010 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 07.06.2010 - 7 O 9471/09, werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

Die Klägerin machte in der am 28.09.2009 eingegangenen Klage eine bezifferte Forderung auf Zahlung von insgesamt 25.873,56 Euro geltend (5.000 + 17.200 + 3.673,56 Euro; Bl. 13 d.A.).

Mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.12.2009, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, gab der Beklagte hinsichtlich eines Teilbetrags von 15.320 Euro ein Anerkenntnis ab (Bl. 28/29 d.A).

Daraufhin erließ das Landgericht am 28.12.2009 antragsgemäß ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 34 d.A), welches den Parteivertretern am 04.01.2010 zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2010, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, erweiterte die Klägerin ihre Klage um 10.750 Euro im Hinblick auf die zwischen Oktober 2009 und Februar 2010 fällig gewordenen Mieten (Bl. 49 d.A).