Die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 07.07.2014 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die jeweils von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG), jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend gemäß § 45 Abs. 5 GKG auf 12 x 273 EUR = 3.276 EUR festgesetzt.
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