KG - Beschluss vom 25.09.2014
8 W 67/14
Normen:
GKG § 41 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 S 113/13
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 232 C 285/12

Streitwert der Klage eines Mieters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

KG, Beschluss vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 8 W 67/14

DRsp Nr. 2014/17637

Streitwert der Klage eines Mieters auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mieterhöhung

Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 16. Juli 2012, 8 W 36/12, NJW-RR 2013, 262).

Die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 07.07.2014 -18 S 113/13- werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5;

Gründe:

Die jeweils von den Prozessbevollmächtigten beider Parteien aus eigenem Recht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V.m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG), jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert zutreffend gemäß § 45 Abs. 5 GKG auf 12 x 273 EUR = 3.276 EUR festgesetzt.