KG - Beschluss vom 13.10.2010
12 W 28/10
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 S. 1; GKG § 41 Abs. 2 S. 2; BGB § 985;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 692/09

Streitwert einer Herausgabeklage

KG, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 12 W 28/10

DRsp Nr. 2010/19908

Streitwert einer Herausgabeklage

Wird der Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Räumen nicht nur auf einen Mietvertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z.B. Eigentum, § 985 BGB) gestützt, ist der Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ausnahmslos der Wert der Nutzung für ein Jahr, und zwar ohne Möglichkeit einer Begrenzung durch § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Betrag des auf eine kürzere "streitige Zeit" (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GKG) entfallenden Entgelts.

Die gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichtes vom 5. Juli 2010 gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 S. 1; GKG § 41 Abs. 2 S. 2; BGB § 985;

Gründe: