KG - Beschluss vom 10.02.2006
22 W 47/05
Normen:
GKG § 41 Abs. 5 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 258
KGReport 2006, 370
NZM 2006, 519
ZMR 2006, 528
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 67 T 127/05
AG Mitte - 20 C 531/04,

Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Untervermietung

KG, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 22 W 47/05

DRsp Nr. 2006/7169

Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Untervermietung

»Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung ist nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. Dabei ist mit Rücksicht auf § 41 Abs. 5 GKG in der Regel der einfache Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses als Wert anzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5 § 48 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Mitte Klage auf Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers in der von ihm bewohnten, von der Beklagten gemieteten Wohnung erhoben sowie auf Schadensersatz wegen entgangenen Untermietzinses in Höhe von 480,00 EUR. Der Kläger beabsichtigte das Zimmer zu einem Mietzins von 240,00 EUR monatlich unterzuvermieten. Der Rechtsstreit hat dann mit einem Vergleich geendet, dessen Zustandekommen das Amtsgericht Mitte durch Beschluss festgestellt hat. Anschließend hat das Amtsgericht Mitte durch Beschluss vom 01. August 2005 den Streitwert auf 3.360,00 EUR festgesetzt und den Vergleichswert auf bis zu 3.000,00 EUR. Dabei hat das Amtsgericht den auf Zustimmung zur Untervermietung gerichteten Klageantrag zu 1. gemäß § 3 ZPO in entsprechender Anwendung von § 51 Abs. 5 GKG n. F. auf den Jahresbetrag des in Aussicht genommenen Untermietzinses festgesetzt.