OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.09.2010
I-24 W 68/10
Normen:
GKG § 41 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 347/09

Streitwert einer Räumungsklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen I-24 W 68/10

DRsp Nr. 2011/1046

Streitwert einer Räumungsklage

1. Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und wird dieser Anspruch nicht nur auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage (hier: § 985 BGB) gestützt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend. 2. Geht es um die Räumung von Gewerbemietraum, so ist bei der Berechnung des Streitwerts die Mehrwertsteuer einzubeziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 01. September 2010 teilweise abgeändert und der Streitwert für die Zeit nach dem 10. November 2009 auf 8.400,00 EUR und für die Zeit bis zum 10. November 2009 von Amts wegen anderweitig auf 32.676,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A.