BGH - Urteil vom 17.03.2005
III ZR 342/04
Normen:
ZPO § 8 § 9 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; BKleingG § 9 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 860
NJW-RR 2005, 867
NZM 2005, 435
WuM 2005, 351
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.07.2004
AG München,

Streitwert einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle

BGH, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen III ZR 342/04

DRsp Nr. 2005/5198

Streitwert einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle

»Streiten die Parteien im Rahmen einer Räumungsklage über eine Kleingartenparzelle, die auf unbestimmte Zeit verpachtet worden ist, über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung, ist mangels anderer hinreichend konkreter Anhaltspunkte die "streitige Zeit" im Sinn des § 8 ZPO in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmen.«

Normenkette:

ZPO § 8 § 9 § 511 Abs. 2 Nr. 1 ; BKleingG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger verpachtete dem Beklagten am 8. April 2002 auf unbestimmte Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Der vom Beklagten zu entrichtende Pachtzins beträgt jährlich 80 EUR. Der Kläger kündigte diesen Vertrag mit Schreiben vom 3. Juni 2003 zum 30. November 2003 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG wegen nicht unerheblicher Pflichtverletzungen und wiederholte diese Kündigung vorsorglich durch anwaltliches Schreiben vom 22. Juli 2003. Mit seiner im August 2003 eingereichten Klage hat er die Räumung und Herausgabe der Gartenparzelle zum 30. November 2003 begehrt. Der Kläger hat vor Klageerhebung nicht versucht, die Streitigkeit vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle (vgl. § 15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO i.V.m. Art. 1 Nr. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes) einvernehmlich beizulegen.