BGH - Beschluß vom 09.08.2006
XII ZR 165/05
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 42/05
LG Lüneburg, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 305/04

Streitwert eines auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruchs des Geschäftsraummieters gegen den Vermieter

BGH, Beschluß vom 09.08.2006 - Aktenzeichen XII ZR 165/05

DRsp Nr. 2006/24443

Streitwert eines auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruchs des Geschäftsraummieters gegen den Vermieter

»Zum Gebührenstreitwert für eine Klage, mit der ein Geschäftsraummieter gegen seinen Vermieter einen auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsanspruch geltend macht.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger pachtete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Räumlichkeiten zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung auf dem Grundstück eines Autohofes. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte, die auf dem Autohof eine Tankstelle nebst Tankshop betreibt, auf Unterlassung des Verkaufs von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr im Tankshop in Anspruch und begehrt von der Beklagten Auskunft über die von ihr durch den Verkauf von Speisen und Getränken im Tankshop erzielten Umsätze; in diesem Zusammenhang streiten die Parteien über den Umfang einer im Pachtvertrag enthaltenen Konkurrenzschutzklausel. Klage und Widerklage sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die - nach Nichtzulassungsbeschwerde - vom Senat zugelassene Revision des Klägers hat der Senat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

II. 1. Unterlassungsanspruch