Die nach § 25 Abs. 3GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Streitwert für die Räumungsklage zu Recht nach dem vereinbarten Mietzins von 980,00 DM zuzüglich MWSt ohne Berücksichtigung der "Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung" festgesetzt.
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