BGH - Beschluß vom 09.07.2008
XII ZR 34/08
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 25/07
LG Darmstadt, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 1/06

Streitwert im Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 09.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 34/08

DRsp Nr. 2008/15235

Streitwert im Revisionsverfahren

Ist den Gründen des Berufungsurteils eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht zu entnehmen, so bemisst sich der Streitwert des Revisionsverfahrens nach den geltend gemachten Ansprüchen. Von einer sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschränkung kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinreichender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidungen eröffnen wollte.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe: