Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zwar gemäß §§
Mit Recht hat das Amtsgericht (Köln) für das Beweisverfahren hinsichtlich der Mängel in den vermieteten Räumen den Streitwert entsprechend der geltendgemachten Minderungsquote von 25%, ausgehend von einem Mietzins von insgesamt 3650,00 DM, also von 912,50 DM, hochgerechnet auf 1 Jahr, in Höhe von 12 x 912,50 DM = 10950,00 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist nicht nach den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, sondern anhand der für die Mängel in Betracht kommenden Minderungsquote zu berechnen (so jetzt auch BGH NZM 2000, 713). Gegen die angesetzte Minderungsquote haben die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
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