LG Köln vom 10.11.2000
12 T 289/00
Normen:
BGB § 537 ; GKG (1975) § 16 ; GKG (2004) § 41 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 485 ;
Fundstellen:
WuM 2001, 345
WuM 2001, 345

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren bei Mängeln in vermieteten Wohnräumen

LG Köln, vom 10.11.2000 - Aktenzeichen 12 T 289/00

DRsp Nr. 2004/18436

Streitwert im selbständigen Beweisverfahren bei Mängeln in vermieteten Wohnräumen

»Der Streitwert im selbständigen Beweisverfahren hinsichtlich von Mängeln in vermieteten Wohnräumen ist nicht nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten, sondern anhand der Minderungsquote mit deren 12fachem Betrag zu berechnen.«

Normenkette:

BGB § 537 ; GKG (1975) § 16 ; GKG (2004) § 41 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 485 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zwar gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG, 567 ff. ZPO zulässig, in der Sache selbst aber nicht gerechtfertigt.

Mit Recht hat das Amtsgericht (Köln) für das Beweisverfahren hinsichtlich der Mängel in den vermieteten Räumen den Streitwert entsprechend der geltendgemachten Minderungsquote von 25%, ausgehend von einem Mietzins von insgesamt 3650,00 DM, also von 912,50 DM, hochgerechnet auf 1 Jahr, in Höhe von 12 x 912,50 DM = 10950,00 DM festgesetzt.

Der Streitwert ist nicht nach den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, sondern anhand der für die Mängel in Betracht kommenden Minderungsquote zu berechnen (so jetzt auch BGH NZM 2000, 713). Gegen die angesetzte Minderungsquote haben die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.