I. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die streitgegenständlichen Teilflächen des Grundstücks L.straße 16 a in D. zu räumen und an den Kläger herauszugeben sowie es zu unterlassen, die dort befindlichen Anpflanzungen zu entfernen. Die von der Beklagten gezahlte Pacht betrug zuletzt 46,02 EUR monatlich.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach §
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