BGH - Beschluß vom 26.04.2006
XII ZR 154/05
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 § 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 17.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2/04
LG Neuruppin, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 324/03

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Räumungsklage

BGH, Beschluß vom 26.04.2006 - Aktenzeichen XII ZR 154/05

DRsp Nr. 2006/11433

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Räumungsklage

§ 8 ZPO gilt nicht nur beim Streit über die Dauer, sondern auch bei einem solchen über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses. Ein Streit über das Bestehen liegt aber nicht nur dann vor, wenn die Parteien darüber uneins sind, ob ein unstreitig entstandenes Pacht- oder Mietverhältnis über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus wirksam geblieben ist, sondern auch, wenn sich - wie hier - der Streit der Parteien schon an der Frage entzündet, ob ein solches Verhältnis überhaupt jemals rechtsgültig begründet worden ist.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 § 8 ;

Gründe:

Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer von über 20.000 EUR ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht.

1. Im Ansatz zutreffend geht die Nichtzulassungsbeschwerde davon aus, dass sich der Rechtsmittelwert für die vorliegende Räumungsklage nach § 8 ZPO bemisst. Denn die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung und Herausgabe nach Kündigung des Mietvertrages, den sie mit der aus dem Beklagten und Rechtsanwalt D. bestehenden und inzwischen aufgelösten Sozietät geschlossen hatte, und stützt ihr Räumungsbegehren somit zumindest auch auf § 546 BGB.