BGH - Beschluß vom 22.03.2006
XII ZR 58/05
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 § 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 128/04
LG Dessau, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 115/04

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Räumungsklage

BGH, Beschluß vom 22.03.2006 - Aktenzeichen XII ZR 58/05

DRsp Nr. 2006/11434

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einer Räumungsklage

Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die "streitige Zeit" i.S. des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrages in Anspruch nimmt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 § 8 ;

Gründe: