BGH - Beschluß vom 30.01.2008
XII ZR 146/06
Normen:
ZPO § 91a § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 35/05
LG Frankfurt/M. - 2/2 O 182/05 - 26.10.2005,

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einseitiger Erledigungserklärung

BGH, Beschluß vom 30.01.2008 - Aktenzeichen XII ZR 146/06

DRsp Nr. 2008/4562

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einseitiger Erledigungserklärung

Nach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Beschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten.

Normenkette:

ZPO § 91a § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von der Klägerin gepachteten Gaststättenräume verurteilt. Der Beklagte hat während des Berufungsverfahrens die Gaststätte geräumt. Daraufhin hat die Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwer des Beklagten beläuft sich auf lediglich 10.335 EUR und erreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.