BGH - Beschluß vom 02.07.2008
XII ZR 44/07
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 8 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 145/03
LG Hildesheim, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 471/02

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Streit um die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 02.07.2008 - Aktenzeichen XII ZR 44/07

DRsp Nr. 2008/15236

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Streit um die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses

Hat der Kläger zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem Ablauf des Mietverhältnisses liegt, so ist die streitige Zeit i.S. von § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung (BGH -XII ZB 163/98 - 30.09.1998).

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 8 ;

Gründe:

I. Die Beklagten haben den mit der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Januar 2007 abgeschlossenen Mietvertrag über Gewerberäume mit Schreiben vom 27. September 2002 wegen Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung vorzeitig zum 31. Januar 2003 gekündigt. Das Landgericht hat der auf Feststellung des Fortbestandes des Mietverhältnisses über den 31. Januar 2007 hinaus gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hatte ihrerseits mit außergerichtlichem Schreiben vom 2. Januar 2004, das den Beklagten am 12. Januar 2004 zugestellt worden ist, den Mietvertrag zum 15. Januar 2004 wegen Zahlungsverzuges der Beklagten gekündigt.

Mit der Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgen wollen.