BGH - Beschluß vom 16.06.2008
VIII ZB 87/06
Normen:
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2008, 873
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 47/06
AG Duisburg, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 49 C 1441/05

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen Abrechnung über Heizkosten

BGH, Beschluß vom 16.06.2008 - Aktenzeichen VIII ZB 87/06

DRsp Nr. 2008/13513

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen Abrechnung über Heizkosten

Auch im Fall der Verurteilung zur Erteilung einer Wärmeabrechnung, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, die Erstellung einer neuen Abrechnung erfordere einen Arbeitsaufwand von 16 Stunden, für nicht nachvollziehbar gehalten hat.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 § 3 ;

Gründe: