KG - Beschluss vom 07.03.2006
8 W 2/06
Normen:
GKG § 3 § 41 Abs. 1 § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 459
ZMR 2006, 611
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 45/05

Streitwertfestsetzung bei Betriebspflicht - Jahresmiete als Grundlage

KG, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 8 W 2/06

DRsp Nr. 2006/21245

Streitwertfestsetzung bei Betriebspflicht - Jahresmiete als Grundlage

»Der Streitwert eines Anspruches auf Betriebspflicht ist in der Regel auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 3 § 41 Abs. 1 § 68 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das Verfahren vor dem Prozessgericht zutreffend auf insgesamt 1.272.680,08 EUR festgesetzt.

Der Streitwert für die Klage richtet sich gemäß § 41 Abs. 1 GKG nach der Jahresmiete, die 565.635,58 EUR beträgt. Der Streitwert für den bezifferten Widerklageantrag zu 1) beträgt 141.408,90 EUR.

Den Streitwert für den mit Widerklageantrag zu 2) geltend gemachten Anspruch auf Betriebspflicht hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht gemäß § 3 ZPO auf 565.636,60 EUR, also auf den einer Jahresmiete entsprechenden Betrag festgesetzt.