BGH - Urteil vom 12.03.2014
XII ZR 108/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2014, 897
DB 2014, 1550
DB 2014, 7
MDR 2014, 518
MietRB 2014, 168
NJW 2014, 1444
NJW 2014, 6
NZM 2014, 306
ZMR 2014, 622
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 183/11
OLG Köln, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 59/12

Summierungseffekt bei Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen und Übergabe in einem bezugsfertigen Zustand

BGH, Urteil vom 12.03.2014 - Aktenzeichen XII ZR 108/13

DRsp Nr. 2014/5690

Summierungseffekt bei Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen und Übergabe in einem "bezugsfertigen Zustand"

Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem "bezugsfertigen Zustand" zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Mietverhältnis.

Die Klägerin mietete von der Beklagten Geschäftsräume in einem Gewerbeobjekt. In dem von der Beklagten gestellten Formularvertrag ist unter anderem folgendes vereinbart:

"§ 5 Übergabe des Mietobjekts

1. ...

2. Der vertragsgemäße Zustand besteht, wenn die Räume im Erdund Untergeschoss renoviert (Glasfaser weiß) sind.

...

§ 7 Haftung, Instandhaltung des Mietobjekts

1. ...

2. ...