Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Mietverhältnis.
Die Klägerin mietete von der Beklagten Geschäftsräume in einem Gewerbeobjekt. In dem von der Beklagten gestellten Formularvertrag ist unter anderem folgendes vereinbart:
"§ 5 Übergabe des Mietobjekts
1. ...
2. Der vertragsgemäße Zustand besteht, wenn die Räume im Erdund Untergeschoss renoviert (Glasfaser weiß) sind.
...
§ 7 Haftung, Instandhaltung des Mietobjekts
1. ...
2. ...
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