LG Stuttgart - Urteil vom 13.05.1987
5 S 203/86
Normen:
BGB § 565 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 379
Vorinstanzen:
AG Böblingen, vom 27.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 3278/85

Teilkündigung hinsichtlich Garage

LG Stuttgart, Urteil vom 13.05.1987 - Aktenzeichen 5 S 203/86

DRsp Nr. 2001/10236

Teilkündigung hinsichtlich Garage

Eine Teilkündigung hinsichtlich eines vermieteten PKW-Stellplatzes bzw. einer Garage ist nur dann unzulässig, wenn von einem einheitlichen Vertrag auszugehen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Garagenmietvertrag geraume Zeit vor dem Wohnungsmietvertrag abgeschlossen worden ist.

Normenkette:

BGB § 565 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.