Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung weder wirksam angefochten hat noch, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 4a WoVermG unwirksam ist. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht vorgetragenen Argumente haben sich nach dem Ergebnis der vom Landgericht und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahmen sämtlich nicht als stichhaltig erwiesen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der noch offen stehenden 23.447,50 DM ist daher zu Recht erfolgt.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|