OLG Köln - Urteil vom 23.06.2000
19 U 137/99
Normen:
WoVermittG § 4a;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 437
WuM 2000, 555
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 355/97

Teilunwirksamkeit einer Abstandsvereinbarung zwischen Mieter und Nachfolgemieter

OLG Köln, Urteil vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 19 U 137/99

DRsp Nr. 2001/662

Teilunwirksamkeit einer Abstandsvereinbarung zwischen Mieter und Nachfolgemieter

1. Treffen Mieter und Nachfolgemieter eine Abstandsvereinbarung und ist der Zeitwert geringer als der vereinbarte Ablösebetrag hier: 22.235,-- DM zu 30.000,-- DM), so liegt gleichwohl kein auffälliges Mißverhältnis i.S. des § 4a Abs. 2 S. 2 WoVermittG, wenn der vereinbarte Betrag 50 % des Zeitwertes nicht überschreitet.2. Auch eine Überschreitung von mehr als 50 % führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung, vielmehr bleibt sie mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten (Anlehnung an BGH NJW 1997, 1845 ff.).

Normenkette:

WoVermittG § 4a;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung weder wirksam angefochten hat noch, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 4a WoVermG unwirksam ist. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ansicht vorgetragenen Argumente haben sich nach dem Ergebnis der vom Landgericht und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahmen sämtlich nicht als stichhaltig erwiesen. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der noch offen stehenden 23.447,50 DM ist daher zu Recht erfolgt.