Die Bekl. (Mieterin) hielt in ihrer Wohnung neben den frei fliegenden ca. 100 Zebrafinken weitere 20 Wellensittiche, 30 exotische Körnerfresser, diverse Kanarien und ein Diamanttäubchen in Käfigen bzw. Volieren. Nach Ansicht der Kammer gehört die Haltung eines derart umfangreichen Vogelparks in einer 2-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss eines innerstädtischen Mehrfamilienhauses nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und damit zum selbstverständlichen Bestand der Rechte eines Mieters, auch wenn eine vertragliche Regelung zur Tierhaltung fehlt. Die Haltung eines so großen Tierbestands auf engem Raum sei auch dann mit unvermeidbaren Belästigungen und einer erheblich gesteigerten Abnutzung der Mietsache verbunden, wenn das Verhalten der Tiere und deren Haltung im Übrigen nicht zu beanstanden seien.
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