LG Karlsruhe - Urteil vom 12.01.2001
9 S 360/00
Normen:
BGB § 535 § 536 § 550 § 553 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)776c
NZM 2001, 891

Tierhaltung in der Mietwohnung; unzulässiger Vogelpark

LG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2001 - Aktenzeichen 9 S 360/00

DRsp Nr. 2004/1623

Tierhaltung in der Mietwohnung; unzulässiger "Vogelpark"

Werden in einer Mietwohnung (hier: 2-Zimmer-Wohnung im Mehrfamilienhaus) etwa 100 frei fliegende sowie zahlreiche weitere Vögel in Käfigen oder Volieren gehalten, so überschreitet dies den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und berechtigt den Vermieter nach erfolgloser Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 550 § 553 ;

Hinweise:

Die Bekl. (Mieterin) hielt in ihrer Wohnung neben den frei fliegenden ca. 100 Zebrafinken weitere 20 Wellensittiche, 30 exotische Körnerfresser, diverse Kanarien und ein Diamanttäubchen in Käfigen bzw. Volieren. Nach Ansicht der Kammer gehört die Haltung eines derart umfangreichen Vogelparks in einer 2-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss eines innerstädtischen Mehrfamilienhauses nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und damit zum selbstverständlichen Bestand der Rechte eines Mieters, auch wenn eine vertragliche Regelung zur Tierhaltung fehlt. Die Haltung eines so großen Tierbestands auf engem Raum sei auch dann mit unvermeidbaren Belästigungen und einer erheblich gesteigerten Abnutzung der Mietsache verbunden, wenn das Verhalten der Tiere und deren Haltung im Übrigen nicht zu beanstanden seien.

Fundstellen
DRsp I(133)776c
NZM 2001, 891