AG Euskirchen - Urteil vom 11.01.1995
13 C 663/94
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 310

Trocknen der Wäsche auf dem Balkon der Mietwohnung

AG Euskirchen, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 13 C 663/94

DRsp Nr. 2001/10269

Trocknen der Wäsche auf dem Balkon der Mietwohnung

Ist nach dem Mietvertrag lediglich das Waschen und Trocknen sog. großer Wäsche in der Mietwohnung untersagt und auf Waschküche und Trockenspeicher beschränkt, so ist der Mieter gleichwohl berechtigt, andere Wäsche zum Trocknen oder Lüften auf einem Wäscheständer auf dem Balkon aufzuhängen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe: