BGH - Urteil vom 09.07.2008
VIII ZR 280/07
Normen:
BGB § 566 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1208
MDR 2008, 1149
MietR 2008, 289
NJ 2008, 460
NJW 2008, 2773
NZM 2008, 726
WuM 2008, 562
ZMR 2008, 881
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 84/07
AG Schöneberg, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen C 491/06

Übergang der Rechtstellung des Vermieters bei gesetzlichem Eigentumsübergang

BGH, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 280/07

DRsp Nr. 2008/16124

Übergang der Rechtstellung des Vermieters bei gesetzlichem Eigentumsübergang

»Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen ein, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erwirbt.«

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens. Mit Vertrag vom 3./11. Februar 1998 mietete der Beklagte von der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung, vertreten durch das Bundesvermögensamt Berlin I) eine Wohnung in der J. straße 6 in B..

Aufgrund des Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA-Errichtungsgesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3235, künftig: BImAG) ging mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das Eigentum an dem Grundstück J. straße 6 auf die Klägerin über.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 verlangte die Klägerin die Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung der monatlichen Grundmiete von 598,51 EUR auf 718,21 EUR. Da der Beklagte der Erhöhung nicht zustimmte, hat die Klägerin hierauf Klage erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.