Überschreitung der höchstzulässigen Raumtemperatur als Mangel der Mietsache
KG, Urteil vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 8 U 146/01
DRsp Nr. 2005/7053
Überschreitung der höchstzulässigen Raumtemperatur als Mangel der Mietsache
In einer Überschreitung der gemäß der Arbeitsstättenrichtlinie festgelegten höchstzulässigen Raumtemperatur von 26 Grad Celsius liegt ein Mangel der Mietsache. Der Mieter ist jedoch nicht mehr zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mangel jahreszeitbedingt nicht mehr vorliegt.