BVerfG - Beschluß vom 23.03.1998
1 BvR 2231/97
Normen:
BGB § 564b Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 101/97

Überspannung der Anforderungen an eine Kündigung nach § 564b Abs. 4 BGB

BVerfG, Beschluß vom 23.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2231/97

DRsp Nr. 2004/15438

Überspannung der Anforderungen an eine Kündigung nach § 564b Abs. 4 BGB

Der Schutzbereich und die Bedeutung des Eigentumsgrundrechts werden verkannt, wenn zu hohe Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung (hier: Kündigung wegen Eigenbedarfs mehrerer Personen) gestellt werden.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 4 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg, durch das ihre u.a. auf Eigenbedarf gestützte Räumungsklage abgewiesen wurde.

1. Die Beschwerdeführerin erwarb im November 1994 zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn Dr. F., ein 140 qm großes Wohnhaus in Hamburg. In dem Haus befinden sich zwei Wohnungen. Die Beschwerdeführerin selbst lebt zusammen mit ihrer 6jährigen Tochter seit März 1995 in der ca. 30 qm großen Wohnung im Giebelbereich des Hauses. Das übrige Haus und der Garten sind seit 1977 bzw. 1982 an die Beklagten des Ausgangsverfahrens, eine auf dem Gebiet des Mietrechts tätige Anwältin (Beklagte zu 1) und ihren Lebensgefährten (Beklagter zu 2), vermietet, die dort zusammen mit ihrer 6jährigen Tochter wohnen.